Götz - Material

 

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Klausurvorschlag 1

Johann Wolfgang von Goethe: Götz von Berlichingen: Untersuche und interpretiere die beiden folgenden Szenen:

a)    I, Im bischöflichen Palaste zu Bamberg. Der Speisesaal

b)    II, Herberge. Bauernhochzeit

Hinweise:

–   Welche Themen werden in den Szenen behandelt?

–   Welche Aufgabe haben die Szenen im gesamten Drama?

–   Welche Konfliktansätze werden hier dargestellt?

Statt eines „Erwartungshorizonts“:

Der folgende Klausurvorschlag verlangt eine Reproduktion und Reorganisation von Gelerntem. Darüber hinaus wird auch eigenständige Reflexion und Übertragung erlernter Verfahren erwartet. Arbeitszeit: 3 Unterrichtsstunden

 

Drei Themen bestimmen den Inhalt der ersten der hier zu untersuchenden Szenen: Zunächst unterhält man sich am Hof des Bischofs zu Bamberg bei Tisch über die Gepflogenheiten beim Rechtsstudium in Bologna, wo sich vor allem deutsche Studenten durch Fleiß auszeichnen. Olearius, ein Rechtsgelehrter, der in Bologna studiert hat, informiert den Bischof sowie den ebenfalls anwesenden Abt über einige Aspekte des in Bologna gelehrten Rechts. Nachdem ein Streit zwischen Olearius und Liebetraut gerade noch abgewehrt werden konnte, unterhält man sich über die Situation des Kaisers, der vor lauter innenpolitischen Schwierigkeiten nicht dazu kommt, außenpolitisch aktiv zu werden. Die innenpolitischen Probleme führt man auf das noch geltende Recht zurück. Die Fehden, die zwar verboten sind, aber noch immer einen wesentlichen Teil des Lebens der Ritter ausmachen, machen dem Kaiser so sehr zu schaffen, dass er vor lauter „Privathändeln“ nicht dazu kommt, gegen die Türken zu ziehen. So entwickelt sich das Gespräch weiter und kommt zum dritten Punkt, dem Problem des Bischofs, der selbst mit einer solchen Fehde zu tun hat und nun auf Weislin­gen wartet, der ihm das Problem vom Hals schaffen soll. Statt Weislingen aber kommt einer seiner Knechte und meldet die Gefangennahme seines Herrn.

Im Rahmen der Gesamthandlung des Stückes hat die Szene zunächst einmal die Aufgabe, den Zuschauer mit einigen Figuren des Bamberger Hofes, vor allem eben mit dem Bischof selbst, bekannt zu machen und das, was der Zuschauer bisher kennen gelernt hat, nämlich Götz und seine Umgebung, sowie die Gefangennahme Weislingens mit der anderen Seite, dem Bamberger Hof in Verbindung zu bringen.

Die zweite Szene führt uns eine Bauernhochzeit vor, bei der Götz zu Gast ist. Mit Götz zusammen erfahren wir, dass diese Hochzeit den Schlusspunkt unter einen langwierigen Rechtsstreit und Prozess setzt, in dem es um ein Grundstück ging, auf das der Brautvater wie der Bräutigam Anspruch erhoben. Beide konnten aller­dings vor Gericht ihr Recht nicht durchsetzen, wiewohl sie viel Geld investieren mussten. Innerhalb der Gesamthandlung scheint diese Szene nicht allzu wichtig und nur als retardierendes Element zu fungieren. Schaut man allerdings genauer hin, so wird deutlich, dass sie einen konsequenten Aktschluss bildet: Während in den vorausgehenden Szenen die Untreue bzw. der Wortbruch Weislingens sich ankündigt, wird nun hier offenkundig, dass die Anwesenheit Götzens bei der Hochzeit eher zufällig ist. Götz geht es weniger um die Hochzeit als vielmehr um Nürnberger Kaufleute, die er abfangen will. In beiden Szenen geht es um Recht und Gerechtigkeit, wobei die Frage aus zwei entgegengesetzten Perspektiven angegangen wird. In der ersten Szene vertritt Olearius, der Rechtsgelehrte, der sich in Bologna mit dem Römischen Recht vertraut gemacht hat, die Meinung, nur dieses Römische Recht könne noch aus der allgemeinen Rechtsunsicherheit herausfüh­ren. Die bisherige Rechtsunsicherheit, so sieht es Olearius, hat ihren Grund darin, dass „man glaubt, es sei genug, durch Alter und Erfahrung sich eine genauere Kenntnis des innern und äußern Zustandes der Stadt zu erwerben“. Taucht ein Rechtsstreit auf, „so werden nach altem Herkommen und wenig Statuten die Bürger und die Nachbarschaft gerichtet“. Ein solches Rechtsgebaren mag zwar gemeinhin genügen, doch gibt Olearius zu bedenken, dass eben „der Wille und die Meinung der Menschen schwankend“ sind, mit anderen Wor­ten, dass, was heute als Recht gilt, morgen schon Unrecht sein kann, dass also „Verwirrung und Ungerechtig­keit unvermeidlich“ sind. Olearius sieht nur einen Weg aus diesem Dilemma: Gesetze müssen fixiert und als immer gültig akzeptiert werden. Die beste Lösung wird dann ein Gesetzbuch sein, eine „Sammlung aller Gesetze“, wie sie im Römischen Recht, genauer: in dem Justinian zugeschriebenen Corpus iuris vorliegt. Dass auch ein solches Gesetzbuch seine Probleme mit sich bringt, sieht Olearius allerdings nur in einer bestimmten Perspektive: Es dürfte schwer fallen, ein solches Rechtsdenken beim „Pöbel“ durchzusetzen. Vorläufig hält dieser „Pöbel“ nichts von diesem Recht. Er vermutet unter den Juristen „Verwirrer des Staats“, „Beutelschneider“. Zieht man nun noch das zweite Thema der ersten Szene mit heran und berücksichtigt die gegen­wärtige Lage des Kaisers, so wird die Argumentation von Olearius noch einsichtiger: Die Rechtsunsicherheit bzw. das „Faustrecht“, wie es die Ritter gegenüber dem kodifizierten Römischen Recht vorziehen, beschäf­tigt den Kaiser so sehr, dass er außenpolitisch handlungsunfähig wird. Der Landfrieden, den er erlassen hat, wird nicht eingehalten. Er würde einen übergreifenden Rechtszustand garantieren, würde aber andererseits die Ritter in ihren angestammten Rechten doch so stark beschneiden, dass sie auf den Kern dieser Rechte, nämlich den eigenen Rechtsstandpunkt in einer Fehde durchzusetzen, verzichten müsste. Das Problem, das sich hier abzeichnet, scheint nur gelöst werden zu können durch einen für alle gültigen Rechtskodex, der dann auch von allen beachtet werden müsste. Nur so wäre eine „Rechtssicherheit“ gegeben, die den einzelnen Streitfall entscheidbar macht nach übergreifenden Kriterien unabhängig von konkreten Bezügen.

Die zweite Szene stellt nun aber die andere Seite des Problems dar. Jetzt sprechen nicht mehr die Juristen, sondern diejenigen, die einen Rechtsstreit austragen und dabei angewiesen sind auf Rechtskundige, die also in die Abhängigkeit von solchen Rechtskundigen geraten (können). Die Szene macht deutlich, dass mit der Codifizierung des Rechts keineswegs eine Rechtsbeugung schon ausgeschlossen ist. Vielmehr ist auch die Durchsetzung dieses Rechts abhängig vom guten Willen und der moralischen Integrität der Juristen, die, das zeigt sich im konkreten Fall, eben auch anfällig für Bestechungen sind. Angesichts der üblen Erfahrungen (Verschleppung des Prozesses, Bestechung, hohe Kosten) nimmt der Zuschauer mit Götz und den beiden Betroffenen doch Abstand von dem Neuen Recht und einer positiven Bewertung und favorisiert wieder das alte Recht, wenn er sich dem Rat Götzens anschließt und vom Kaiser, der gerade auf Visitation ist, direkt Klärung erhofft.

Will man nun die Frage nach der Funktion der beiden Szenen im Rahmen des Stückes weiter vertiefen, so muss zunächst geklärt werden, welche Rolle die Rechtsproblematik im Stück überhaupt spielt.

Betrachten wir das Verhalten von Götz, so wird deutlich: Er ist Ritter, will Ritter sein und als solcher frei handeln. Die Fehde betrachtet er als eine ihm zustehende Möglichkeit, Recht durchzusetzen. Sein Verhalten gründet sich auf Treu und Glauben, sein Rechtsempfinden, das dem Faustrecht eine zentrale Position ein­räumt, kennt den ritterlichen Kampf als Form der Austragung des Konflikts, wobei allerdings ein Grundver­trauen auf die Einhaltung ritterlicher Regeln vorhanden bzw. gefordert ist. So steht Götz immer zu seinem Wort. Das macht ihn dann auch anfällig gegenüber jenen, die auf einer anderen Rechtsbasis ihn mit der Reichsacht bedrohen, ihn dann als vogelfrei betrachten und glauben, sie seien nicht mehr an ein einmal gege­benes Wort gebunden. So treffen dann zwei verschiedene Rechtsauffassungen an der Wende zweier Zeiten aufeinander. Mittelalterliches Recht, das die Ritter als unmittelbare Lehensträger nur an Weisungen des Kai­sers bindet, scheint nicht mehr tragfähig genug zu sein, um etwa auch städtischen Organisationsformen als Basis zu dienen. Das mittelalterliche Recht, das vom Gewohnheitsrecht und einer standesgebundenen ethi­schen Verpflichtung ausgeht, hat eine wesentliche Voraussetzung, nämlich den „starken Mann“, der eben ritterlich handelt. Ein solch starker Mann ist Götz. Allerdings: fehlt die charakterliche Stärke, so führt diese Rechtsauffassung fast zwangsläufig zum Rechtschaos, der Ritter wird zum Raubritter, die Fehde wird zum Händel, der sich nicht mehr an legitimen Ansprüchen orientiert, sondern nur noch dem Macht- bzw. Besitz­erwerb dient.

Dem steht nun ein Recht gegenüber, wie es Olearius vertritt. Gerichtsbarkeit soll unabhängig von Kaiser und Fürsten werden. Es sind feststehende Gesetze notwendig, die für alle gelten. Ein allgemeiner Landfrieden muss dafür sorgen, dass niemand auf eigene Faust (vermeintliche) Rechtsansprüche durchsetzt. Freilich: auch ein solches Recht, das zeigt die Bauernszene, schließt einen Missbrauch nicht aus. Juristen betrügen das unwissende Volk, die Fürsten können das Recht einseitig auslegen, der Kaiser selbst kann hinter’s Licht geführt werden. So wird deutlich, dass die beiden Szenen das zentrale Problem der Rechtsauffassungen offen legen und gleichzeitig zumindest indirekt eine Entscheidung nahe legen: Olearius ist negativ gezeichnet, in der Bauernszene erscheinen die Juristen insgesamt als korruptes Gesindel, das nur darauf aus ist, Prozesse in die Länge zu ziehen, um möglichst viel Gewinn zu machen. Erst am Ende des Stückes wird die Problema­tik nochmals ernsthaft angesprochen und die Frage, wie weit die alte Rechtsauffassung nun doch eine „ver­altete“ Rechtsauffassung ist, erneut gestellt.

Quelle: F. Schardt: Grundbegriffe: Interpretationsaufsatz; Schroedel Hannover 1991 S. 96  98

 

Klausurvorschlag 2

Der folgende Vorschlag verlangt eine genaue Reproduktion und Reorganisation. Die Begründung muss selbstständig vom Text her geleistet werden. Arbeitszeit. 1 Unterrichtsstunde.

 

Angenommen, in der Gerichtsverhandlung wurde Götz wegen Landfriedensbruchs verurteilt. Verfasse einen Revisionsantrag und begründe ihn vom Text und der Rechtslage her.

Schülerarbeit als Beispiel und / oder Erwartungshorizont.

Betr.: Einspruch gegen Gerichtsurteil vom 10. 6. ’99

Hiermit lege ich, Götz von Berlichingen, Einspruch gegen das am 10. 6. ’99 vom Landesgericht Speyer gefällte Urteil ein.

In besagtem Urteil wurde ich wegen Landfriedensbruch aufgrund der Entführung des Adelbert von Weislingen schuldig gesprochen. Meiner Tat ging eine andere, nämlich die Entführung einer meiner Buben seitens des Bischofs von Bamberg, voraus. Wie jeder Ritter bin ich allen meinen Buben durch einen Treueeid zu Schutz und Treue verpflichtet. Wenn ich diesen Eid brechen würde, würde ich alle meine ritterlichen und bürgerlichen Rechte verlieren und hätte Strafe verdient. Somit ist es mein Recht und meine Pflicht alles in meiner Macht stehende für meinen Buben zu tun. Meine einzige legale Möglichkeit war die Entführung einer Tauschperson, in diesem Fall Adelbert von Weislingen, ich handelte also gezwungenermaßen und aus Not­wehr. Weislingen wurde mehr als ritterlich auf meiner Burg behandelt und es wurde ihm keine Gewalt zuge­fügt. Ich vertraute auf sein Wort und seine Hand ließ ihn wieder zum Hof des Bischofs zurückgehen. Er aber brach sein Wort und der Bischof gab meinen Buben nicht heraus. Hier noch ein paar Textbelege:

–   Text M3 aus dem Mainzer Reichtslandfrieden Kaiser Friedrichs II. 1235: Wir gebieten: Niemand darf einen Schaden, der ihm zugefügt wurde – außer in Notwehr – selbst rächen.

–   Götz v. B. 1. Akt, 3. Auftritt Mitte: Götz: Ihr seid in meiner Gewalt und ich werd Sie nicht missbrauchen. Weisl.: Dafür war mir’s noch nicht bange. Das ist eure Ritterpflicht. G.: Und Ihr wißt, daß sie mir heilig ist.

–   G. v. B. 1. Akt, III Ende: G.: Wenn Euer Gewissen rein ist, so seid Ihr frei. […] Euer Bischof lärmte dem Kaiser die Ohren voll, als wenn ihm Wunder wie; die Gerechtigkeit ans Herz gewachsen wäre; und jetzt wirft er mir selbst einen Buben nieder, zur Zeit da unsere Händel vertragen sind, ich an nichts Böses denke. Ist nicht alles zwischen uns geschlichtet? Was hat er mit dem Buben?

–   G. v. B. 1. Akt, V: G.: … Dem sei, wieh ihm wolle, Adelbert, Ihr seid frei; ich verlange weiter nichts als Eure Hand, daß Ihr inskünftige meinen Feinden weder öffentlich noch heimlich Vorschub tun wollt. Weisl.: Hier faß ich Eure Hand. Laßt, von diesem Augenblick an, Freundschaft und Vertrauen, gleich einem ewigen Gesetz der Natur, unveränderlich unter uns sein.

Aufgrund all dieser Textbelege bitte ich das Landesgericht, das Urteil noch einmal zu überdenken und über ein neues Urteil zu beraten.

Götz von Berlichingen

 

 

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Figur

Kaiser

Götz

Elisabeth

Maria

Karl

Georg

Bischof

Weislingen

Adelheid

Olearius

Bruder Martin

Selbitz

Franz von Sickingen

Lerse

Franz

Rats­herren


 

 

 

MA 4

 

MA 5

 

Fehde


 

Fehde, mittelhochdeutsch Feindschaft, ist das Recht des freien Wehrfähigen, besonders des Adels, auf dem Wege des Privatkrieges (Selbsthilfe) verletztes Recht wiederherzustellen. Die Fehde muss nach ritterlichen Regeln ablaufen, z. B. drei Tage vor Beginn der Feindseligkeiten durch einen Fehdebrief ange­kündigt werden. Sie wurde nach der gewaltsamen Wiedergutmachung (Tötung, Lösegeld, Raub, Brand) durch einen eidlichen Verzicht auf weitere Rache (Urfehde, Friedensschluss) beendet.

Quelle: Schmid, Fragen an die Geschichte, Bd. 2, S. 12; Hirschgraben, Ffm

 

 

Aus dem Mainzer Reichslandfrieden Kaiser Friedrichs II. 1235

Wir gebieten: Niemand darf einen Schaden, der ihm zugefügt wurde – außer in Notwehr – selbst rächen. In allen anderen Fällen muss er sein Recht vor dem Richter suchen. Nur wenn er vor dem ordentlichen Richter keine Genugtuung erhalten hat, darf er seinen Feinden die Fehde ansagen, aber nur bei Tage. Außerdem darf er vor dem vierten Tage seinem Gegner keinen Schaden zufügen. Wer gegen dieses Gesetz verstösst, soll vor Gericht geladen werden, und falls er nicht im Beisein von sieben Zeugen vor dem Richter seine Unschuld beschwören und beweisen kann, soll er für immer ehrlos und rechtlos sein.

Quelle: Text vereinfacht; nach: Schmid a. a. O

 

 

Der ewige Landfriede Maximilians I. (7. August 1495)

Wir Maximilian von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reiches…,entbieten allen Unsere Gnade und alles Gute … Nachdem wir … zu der Höhe und Lust des Heiligen Römischen Reiches erwählt und neu zur Regierung desselben gekommen sind, sehen wir vor Augen stete unablässige Anfechtungen gegen die Christenheit … Dadurch sind viele Königreiche und Gewalten christlicher Lande in der Ungläubigen Gehorsam gebracht, also dass sie ihre Macht und Herrschaft bis an die Grenzen deutscher Nation und des Hei­ligen Reiches erstreckt haben … Darum … haben wir durch das heilige Reich und deutsche Nation einen gemeinen Frieden vorgenommen, aufgerichtet, geordnet und gemacht … Also dass von Zeit dieser Verkündigung niemand, von was Würden , Stands oder Wesens der sei, den andern befehden, bekriegen, berauben, fangen, überziehen, belagern, auch dazu nicht selbst oder durch jemand anders von seinetwegen dienen, noch auch in irgendwelche Schlösser, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler besteigen oder sie ohne des andern Willen mit gewaltsamer Tat freventlich einnehmen oder hinterlistig mit Brand oder auf andere Weise dermaßen beschädigen soll. Auch soll niemand solchen Tätern Rat, Hilfe oder in einer andern Weise Beistand oder Vorschub tun, auch sie offenkundig oder hinterlistig nicht beherbergen, behausen, atzen oder tränken, aufnehmen oder dulden. Sondern wer gegen den andern einen Rechtsanspruch zu erheben gedenkt, der soll solches suchen und tun an den Enden und Gerichten, wo die Sache hievor oder jetzt in der Ordnung des Kam­mergerichts zum Austrag vorgeladen sind oder künftig werden oder ordentlich hingehören.

Und darauf haben wir alle offene Fehde und Aufruhr durch das ganze Reich aufgehoben und abgetan, heben die auch hiermit auf und tun die ab aus Römi­scher königlicher Machtvollkommenheit in und mit Kraft dieses Briefes.

Und ob jemand, von was Würden oder Standes der oder die wären, wider deren eins oder mehrere, die im vorhergehenden Artikel aufgestellt sind, handeln oder zu handeln sich unterstehen würde, die sollen durch die Tat von Rechts wegen zusamt andern Strafen in Unsere und des Heiligen Reichs Acht gefallen sein.

Quelle: Karl Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung. 2., Vermehrte Auflage, erster Teil 1913, S. 281 f. In neuem Deutsch nach Ch. E. Krämer, Histori­sches Lesebuch über das deutsche Mittelalter, 1882 S. 480 ff.

 

MA 7

 


 

Verfestung und Reichsacht

Verfestung ist eine örtlich beschränkte Acht. „Sie gilt nur im Bezirk des Gerichts, von dem sie verhängt wurde … Sie wird verhängt, wenn Klage wegen eines Verbrechens erhoben wurde, auf das die Todesstrafe oder der Verlust der rechten Hand gesetzt ist, und wenn der Beschuldigte trotz dreimaliger Ladung auch beim dritten Termin nicht erscheint …

Der Verfestete darf in dem Bezirk … nicht klagen, nicht Zeuge oder Vorsprecher sein … Ihn schützen keine Friedenstage. Niemand darf ihn in seinem Hause aufnehmen, ihm Speise und Trank bieten. Wer dies absichtlich tut, den trifft die gleiche Strafe … Die Acht ist nach Auffassung des Sachsenspiegels die Ver­festung, die vom König, vom ganzen Reich ausgeht … Im übrigen sind die Fol­gen der Acht im wesentlichen die gleichen wie die der Verfestung …

Quelle: Der Sachsenspiegel in Bildern. Aus der heidelberger Bilderhandschrift ausgewählt und erläutert von Walter Koschorreck; Insel Ffm 1976, S. 140 f.

MA 8

Ja, wer war jener Götz von Berlichingen, den Goethe unsterblich gemacht hat? Wer war er wirklich?

Seine Grabplatte im Kloster Schöntal zeigt einen kleinen beleibten alten Mann mit Knollennase und ängstlichen Mausaugen, glatzköpfig, bärtig und de­mutsvoll kniend. Das ist erstaunlich, denn die an­deren Herren von Berlichingen stehen alle stolz und unbeugsam aufrecht, wie man es von ihnen erwartet.

Würde der wirkliche Götz sich bei einer der vielen Freilichtbühnen, die ihn jedes Jahr verherrli­chen, um die Titelrolle bewerben, man würde seinen Mut belä­cheln. Doch niemand kann etwas für sein Aussehen. Befassen wir uns also mit den Taten die­ses ›urdeutschen ritterlichen Heroen‹.

»Jaxthausen ist ein Dorf und Schloss an der Jaxt, gehört seit zweihundert Jahren den Herren von Berlichingen erb‑ und eigentümlich zu‹, so heißt es im Schau­spiel. Goethe hat diesen Satz – wie so vieles andere – abgeschrieben, und zwar aus dem alten ›Biedermann‹, dem Stammbuch aller reichsritterlichen Adels­­geschlechter in Süddeutschland. Diese nicht von Goethe stammende Aussage ist die einzig wirklich authentische. Der Rest ist frei erfunden. Der geschichtliche Götz unterscheidet sich vom goethischen wie Wagners Nibelungen von den Wan­dalen. Darüber brauchte man keine Bemerkung zu verlieren, wenn bei den jähr­lichen Götzaufführungen in Jagsthausen und anderswo nicht immer wie­der behaup­tet würde, es handle sich um ein histori­sches Schauspiel. Und das ist es ebensowenig wie die Karl-May-Freilichtspiele in Bad Segeberg.

Der wirkliche Götz hieß bei seiner Taufe Gott­fried. Er erblickte 1480 als Sohn des Ritters Kilian von Berlichingen das Licht der Welt. Grundsätzlich standen einem jungen Ritter des 15. Jahrhunderts zwei Wege zur beruflichen Karriere offen: die Kir­che und das Kriegshandwerk. Der Vater entschied sich für die Kir­che. Der kleine Gottfried wurde in die Lateinschule nach Niedernhall geschickt. Stellte sich aber so dumm an, dass er schon im ersten Jahr die Klasse mit dem Pferdestall vertauschen musste. Er wurde Reitersknabe beim Markgra­fen in Ans­bach. 1499 sah er beim Reichsfürstentag zu Kon­stanz zum erstenmal den Kaiser und war hellauf begeistert. Da ist keine Spur von ›Leck mich am Arsch!‹ Leicht dümmlich erinnert er sich noch nach Jahren an diesen großen Augenblick: »Ich aber erkannte ihn an der Nasen, dass er’s war.« Bei dem äuße­ren Pomp des kai­serlichen Ornats zum Reichsfürstentag gab es nun ja weiß Gott auffälligere Er­ken­nungsmerkmale als ausgerechnet die Nase.

Der Markgraf von Ansbach lag im Streit mit der Reichsstadt Nürnberg – keine große Sache, mehr Kampfspiel als Krieg. In einem dieser kleineren Ge­fechte 1504 vor den Toren Landshuts verlor Götz seinen rechten Unterarm. Er war vierund­zwanzig Jahre alt. Seine kriegerische Laufbahn war beendet, bevor sie begonnen hatte. So schien es. Der Einarmige zog sich auf die väterliche Burg in Jagst­hausen zurück. Der Schmied von Olnhausen schmiedete seinem Herrn eine pri­mi­tive Hakenhand, die später durch ein wahres Meisterwerk einer eisernen Pro­these ersetzt wurde. Götz heiratete und setzte Fett an. Am schlimmsten war die Langeweile. Geistige Beschäftigung kannte er nicht. Schon bald begann er wie Cer­vantes’ berühmter Ritter Don Quixote von großen Heldentaten zu träu­men, und wie der heilige Ritter Sankt Georg wollte er für die Unterdrückten und Schwa­chen eintreten. Wir erfahren, dass er der mächtigen Stadt Köln den Krieg erklär­te, weil sie einem Stuttgarter Schneider den wohlverdienten Schützen­königspreis vorenthalten hatte. Der Stadt Nürnberg sagte er die Fehde an, weil sie einem Kit­zinger Viehhändler das Erbe streitig machen wollte. In Wirklichkeit war er nur so mutig, weil Köln und Nürnberg weit vom Schuss lagen. Die Ehre des Schnei­ders und die Rechte des Viehhändlers interessierten ihn wenig. Sie waren nichts wei­ter als ein Vorwand für die rechtliche Handhabe, Kölner und Nürnberger Kauf­leute zu überfallen und auszuplündern. Wie alle Ritter seiner Zeit verachtete er die Städte. Ihre kauffahrenden Bürger waren Frei­wild, denen man das Fell über die Ohren zog.

In der Feudalgesellschaft des Mittelalters waren die Rollen der Menschen unab­änderlich festgelegt. Bereits bei der Geburt entschied sich, ob einer ein freier Herr oder ein Leibeigener war. Es gab drei gottgewollte Stände: den Adel, die Kirche und die Bauern. Die Bauern mussten alle ernähren und klei­den, dafür wurden sie beschützt und mit den heili­gen Sakramenten versehen.

In diesem Gottesstaat waren die Städte Fremd­körper. Unangreifbar hinter mäch­tigen Mauern wurden sie immer größer und reicher, während der Ritteradel immer mehr verarmte. Während die Rit­ter, auf ihre angestammten Rechte pochend, bei den alten Idealen verharrten, vollzog sich in den freien Städten der Wandel zur Neuzeit. Aus der primitiven Naturalien-Tauschwirtschaft entwickelte sich das moderne Kreditwesen mit Bankverbindungen von Florenz bis Lübeck. Das Hand­­werk entfaltete sich. Die ersten Universitäten entstanden. Ein neues Lebens­gefühl erwachte.

Die konservativen Kräfte, allen voran der alte Ritteradel, standen der neuen Ent­wicklung, hilflos und feindlich gegenüber. Auch Götz von Berlichingen ver­trat bis zu seinem Tod die Meinung, dass jeder Christenmensch an seinem Platz ver­har­ren müsse, an den ihn Gottes Allmacht gestellt hat. Er meinte natürlich: Her­ren wie er hätten für alle Zeit und ohne eigenes Zutun das Recht, Herren zu blei­ben.

Bei Goethe stirbt Götz mit den Worten: »Freiheit! Freiheit!«

Der historische Götz hielt die Freiheit für ein ge­fährliches Mittel der Auflösung. »Ein jeder befolge getreulich die Gebote seines Standes«, so forderte er, der sich selber »einen treuen Alten von Adel« nannte. Was man jedoch von diesem Adel zu halten hat, erkennt man an den brutalen Methoden, mit denen er seine Stan­desgenossen rücksichtslos aus­plünderte.

Der alte Philipp von Waldeck, der nichts weiter verbrochen hatte, als dass er einer der Städte, denen Götz den Krieg erklärt hatte, zugetan war, wurde 1516 vom ›Rit­ter mit der eisernen Hand‹ überfallen und in ein fensterloses, nasses Burg­verlies gesperrt. Der Greis war von so schwacher Gesundheit, dass er eine län­gere Haft nicht überlebt hätte. Er bot sein gesamtes Vermögen, um sein Leben zu retten. Für ein Lösegeld von achttausendvierhundert Gulden wurde er mehr tot als lebendig freigelassen. Wie hoch die Erpressersumme war, erkennt man erst, wenn man erfährt, dass sich Götz von der Beute seine Burg über dem Nec­kar errichtete, »einen wahrhaft stolzen Herrensitz, würdig des Gegners von Reichs­städten, Fürsten und Bischöfen«.

Als sich 1525 die Bauern gegen ihre Herren er­hoben, übernahm Götz von Ber­lichingen die Vermittlerrolle zwischen Adel und Aufständischen. Ängstlich dar­auf bedacht, sich nicht in die Nesseln zu setzen, sicherte er sich nach allen Seiten ab. Er erschlich sich das Vertrauen der Bauern und verriet ihre geheimen Opera­tionspläne an den Adel. Umgekehrt verriet er jedoch auch seine eigenen Stan­desgenossen, wie die Deutschherren, auf der benachbarten Burg Horneck, denen er versicherte, die Bauern hätten keine brauchbaren Kanonen. Aufgrund die­ser bewussten Irreführung der Verteidiger wurde die Burg im Handstreich erobert. Damit aber nicht ge­nug des Verrats: Er überredete die Bauern, die Burg Horneck bis auf die Fundamente zu zerstören, um den konkurrierenden Nach­barn ein für allemal aus­zuschalten.

Ermuntert vom Anfangserfolg der Bauern, ließ er sich zu ihrem Hauptmann ernennen, allerdings nur auf befristete Zeit, um jederzeit legal aus dem ris­kanten Unternehmen wieder aussteigen zu können. Die Ideale und die Rechte, für die die Bauern kämpf­ten, interessierten ihn nicht. Sie liefen den seinen sowieso zuwider. Als das Kriegsglück sich wendete, trennte sich Götz mit seinen Bauern vom Heer der Aufständischen. Es wurde auch höchste Zeit. Denn die konservati­ven Kräfte siegten an allen Fronten. Bei Königshofen im Taubertal waren die schlecht bewaffneten Bauern vernichtend geschlagen worden. Die Rache der Sie­ger war fürchterlich. Götz befahl seinen treuen Bauern, sich auf Gnade und Ungnade zu ergeben. Er selber zog sich auf seine Burg zurück. Hier verfasste er eine Ver­tei­di­gungsschrift, in der er sein Handeln damit rechtfertigte, dass er die Rebel­len nur geführt habe, wie man einen »tollwütigen Hund an der Leine führt«, damit er kei­nen Schaden anrichtet. Diese Schrift, in der er die von ihm ange­führten Bauern »treu­lose und ehrlose Gesellen« nennt, händigte er der Anklagebehörde der Sieger aus »zur gerechten Aburteilung der bäuerlichen Auf­rührer«, was dann auch gründlich geschah.

Götzens größte Angst war, dass man ihn enteignen könnte. Die Furcht jedoch war unbegründet. Er erfreute sich noch dreißig Jahre lang seiner Güter und Pfründe.

Am 23. Juli 1562 entschlief Götz von Berlichingen, »guten Gewissens«, wie es heißt, im Alter von zweiundachtzig Jahren.

Aus: E. W. Heine, Luthers Floh – Geschichten aus der Weltgeschichte, Diogenes, 1987, TB 1990


 

MA 9

 

In den Zeiten des Faustrechts hat Deutschland „das größte Gefühl der Ehre, die mehrste körperliche Tugend und eine eigene Nationalgröße gezeiget“[1]. Jeder Kenner muss das Fausdtrecht des 12ten und 13ten Jahrhunderts als ein „Kunst­werk des höchsten Stils“[2] bewundern. Genie und Geist arbeiteten am Menschen selbst und veredelten dessen Empfindungen und seine Stärke.

Es gab nur äußerst selten „Raubereien“, die Sorgfalt, mit der die Schriftsteller von ihnen berichten, zeugt davon. Und das Vorurteil, dass in den Zeiten des Faustrechts alle anderen Rechte verletzt oder verdunkelt worden seien, ist nach Möser sicher falsch.

„Unsere Vorfahren wagten es nicht, dieses angeborne Recht zu unterdrücken. Sie gönneten ihm seinen Lauf; aber sie lenkten es durch Gesetze. Und das Faustrecht war das Recht des Privatkrieges unter Aufsicht des Land-Friedensrichters.

Die Landfrieden […] waren eine Vereinigung mehrerer Mächte, um die Gesetze des Privatkrieges in Ansehen und Ausübung zu erhalten. Der Pflug war gehei­ligt; der Landmann in seinen Zäunen, wenn er keinen Angriff daraus tat, und der Fuhrmann auf der Heerstraße, er möge geladen haben, was er wollte, waren gegen alle Gewalt gesichert. […] Renten und Gülten wurden durch den Krieg nicht aufgehoben. Keiner durfte seine Bauern bewaffnen und als Helfer gebrau­chen; keiner durfte an gefriedigten Tagen Waffen führen. Die Parteien mussten einander die Widersage oder die Befehdung eine genugsame Zeit vorher ankün­digen und, wenn sie solches getan hatten, so ordentlich und ruhig die Heerstraße ziehen als andre Reisende, wofern sie sich nicht den ganzen Landfrieden und dessen Handhaber auf den Hals ziehen wollten. Da sie solchergestalt nicht oft mit großen Lägern zu Felde zogen, so brauchten sie die Fluren nicht zu verder­ben, die Wälder nicht auszuhauen, die Länder nicht auszuhungern; und wenn es zum Treffen kam; so entschied persönliche Stärke, Mut und Geschicklichkeit.

Der Landfriedenoberste […] ward von den Verbündeten erwählt und vom Kaiser bestätigt. Dessen Amte und Gerichte, für welchem die kriegenden Teile ihre Befehdungen gegeneinander zu Protokoll nehmen ließen, war denjenigen, wel­che gegen die Kriegsgesetze behandelt wurden, ein sicherer Schutz.

Solchergestalt kann man behaupten, dass das ehmalige Faustrecht weit systema­tischer und vernünftiger gewesen als unser heutiges Völkerrecht. […] Unsere Vorfahren hätten beide Teile (= Kriegsparteien) eine scharfe Lanze gegeneinan­der brechen lassen und dann demjenigen Recht gegeben, welchem Gott den Sieg verliehen hatte. Nach ihrer Meinung war der Krieg ein Gottesurteil oder die höchste Entscheidung zwischen Parteien, welche sich keinem Richter unterwer­fen wollten. Urlog war die Entscheidung der Waffen wie Urteil die Entschei­dung des Richters. […]

(So sind noch heute) … die Zeiten glücklich zu preisen, wo das Faustrecht ordentlich verfasset war; wo die Landfrieden oder Conförderations solches aufs genaueste handhabeten und in einem Krieg nicht mehrere verwickelt werden konnten, als daran freiwillig teilnehmen wollten; wo die Nation einem solchen Privatkriege ruhig zusehen und dem Sieger Kränze winden konnte, ohne Plünde­rungen und Gewalttaten zu besorgen. Unsre Vorfahren glaubten, jedem Men­schen komme das Recht des Krieges zu …“[3]

Quelle: Möser, Justus: Sämtliche Werke. (Patriotische Phantasien). Historisch-kritische Ausgabe in 14 Bänden. Hrsg. Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Bd. 4, Oldenburg 1943, S. 263  268; Band 14,1, Oldenburg /Hamburg 1976, S. 243  247. Der Jurist Goethe griff in Fragen des Faustrechts auf Möser als Informationsquelle zurück.

 

 Zum Recht im Mittelalter

Seit dem späten 11. Jahrhundert gibt es in Deutschland ausdrücklich als solche formulierte allgemeine rechtliche Normen, Gesetze also. Die meisten und die wichtigsten dieser Gesetze sind die Landfrieden, Gesetze, welche die Gesell­schaft ganz oder teilweise, für kürzere Zeit oder auf Dauer zu befrieden versu­chen.

Um zu verstehen, dass diese Versuche einen rechts- und verfassungsgeschicht­lich erheblichen Wandel anzeigen, dass sie hineingehören in den Vorgang einer schnellen Veränderung des Rechts im Hochmittelalter, muss man wissen, dass der Ausgangszustand, zugespitzt gesagt, der potentielle Krieg aller oder doch jedenfalls aller Waffenfähigen gegen alle ist.

Ebenso wie man das Mittelalter das Zeitalter der Fälschungen nennen kann, kann man es auch als jene Periode der deutschen Geschichte bezeichnen, die das Gewaltmonopol des Staates noch nicht kennt, oder anders gesagt, als ein Zeit­alter er ohne Polizei.

Denn auch wenn es eine Herrschaftsorganisation gibt und überlieferte Rechts­normen, an welche Herrscher und Beherrschte gebunden sind, auch wenn jeder Herrscher als oberster Richter seines Herrschaftsgebietes dieses – schon im eigenen Interesse – zu befrieden sucht: Gelingen konnte diese Befriedung doch immer nur je nach Stand der Kräfteverhältnisse. War der Herrscher schwach, so wurde er als Richter entweder gar nicht aufgesucht, oder aber er hatte keine Möglichkeit, denjenigen, den er verurteilte, auch zur Annahme des Urteils zu zwingen.

Und er hatte diese Möglichkeit um so weniger, als die herkömmlichen gewohn­heitsrechtlichen Normen die Selbsthilfe als berechtigt, ja unter Umständen sogar als verpflichtend ansahen. Wem ein Feind den Vater oder den Bruder erschlagen hatte, den nötigte das Herkommen zum Krieg gegen den Mörder, zur Blutrache. Der Verzicht darauf wäre Ehrlosigkeit gewesen.

Im Mittelalter ist es grundsätzlich legitim, Rechtsansprüche mit eigener Gewalt durchzusetzen – notfalls mit Krieg bzw., mit dem mittelalterlichen Fachwort gesagt: mit Fehde. Mittelalter ist ein Zeitalter, wo jedermann jederzeit gegen jedermann hätte Krieg führen können: potentiell ein Zeitalter der Anarchie.

Quelle: Hartmut Boockmann: Einführung in die Geschichte des Mittelalters. Verlag C. H. Beck, München 2.uAufl. 1981 S. 91

 

MA 10

 Das Lehensverhältnis hat eine dingliche und eine personenrechtliche Seite. Der Lehnsherr gewährt dem Lehnsmann ein „Lehen“ (beneficium, feudum), zumeist Grundbesitz, zu grundsätzlich lebenslänglicher Nutzung. Das personenerechtli­che Element in dieser Beziehung zwischen dem „Herrn“ und dem „Mann“ bildet die Vasallität, ein Dienst- und Treueverhältnis eigener Prägung. Dementspre­chend ist die Belehnung ein zweiseitiger Akt, der von seiten des Lehensempfän­gers das „hulde tun“, von seiten des Herrn die Investitur, die „lenunge“ erfordert. Das „hulde tun“ des Mannes umfasst die Mannschaft und den Treueid (hulde swern). Auf der „Mannschaft“ beruht die Dienstpflicht des Vasallen… Doch auch die Lehnstreue ist keine einseitige Pflichtenbindung. Der Vasall hat gegen den Herrn zwar keinen Anspruch auf einen Treueeid, wohl aber auf Treue, die gleichfalls hauptsächlich in einer Unterlassungspflicht besteht: Der Herr soll dem Mann weder durch Rat noch durch Tat Schaden zufügen.

Quelle: Der Sachsenspiegel in Bildern. Aus der heidelberger Bilderhandschrift ausgewählt und erläutert von Walter Koschorreck; Insel Ffm 1976 S. 135 f.

 

MA 11

 Bestimmt das Verhältnis der handelnden Figuren zum Kaiser.

Figur:

Aussagen:

Textbelege:

Götz:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

MA 12

– Anklage: Götz –

 

1.    Stellt zusammen, was man Götz alles vorwirft! Überlegt auch, wen man jeweils als Zeugen benennen könnte!

 

Vorwurf:

Wer wirft vor?

Textbeleg:

Zeuge(n)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.    Arbeitet genauer heraus, was man dem „Untertan“ und Reichsritter Götz vorwerfen kann!

a)  Klärt genauer, worin jeweils der Rechtsbruch besteht!

b)  Wo genau hat sich Götz gegen den Kaiser vergangen? Wo hat er dem Reich geschadet?

c)   Notiert die negativen Folgen dieser „Untaten“!

d)  Überlegt: Was würde geschehen, wenn jeder im Reich so handeln würde?

3.    Beschreibt genauer: Nach welcher Rechtsauffassung handelt Götz? Überlegt besonders:

a)  Was ist von diesem „Recht“ zu halten?

b)  Was bedeutet eine solche Rechtsauffassung für einen „Rechtsstaat“?

4.    Entwerft eine Anklageschrift, in der

–   der zentrale Vorwurf enthalten ist;

–   die Tat(en) /Verfehlung(en) genauer dargestellt werden,

–   der „Rechtsbruch“ nachgewiesen wird!

5.    Stellt eine Liste der Zeugen zusammen, die ihr vor Gericht vernehmen wollt! Notiert euch auch entsprechende Fragen­!

 

 

MA 13

– Anklage: Weislingen –

 

1.    Stellt zusammen, was man Weislingen alles vorwirft! Überlegt auch, wen man jeweils als Zeugen benennen könnte!

 

Vorwurf:

Wer wirft vor?

Textbeleg:

Zeuge(n)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.    Beschreibt genauer das Verhältnis Weislingen – Götz!
Welche Motive bestimmten das jeweilige Verhalten?

3.    Beschreibt genauer: Wie verhält sich Weislingen gegenüber Maria? Was führt zum Bruch des Eheversprechens?

4.    Welche Motive bestimmen das Handeln Weislingens vor dem Kaiser?
Welche Motive spielen mit beim Handeln im Auftrag des Bischofs?

5.    Entwerft eine Anklageschrift, in der

–   der zentrale Vorwurf enthalten ist;

–   die Tat(en) /Verfehlung(en) genauer dargestellt werden­

–   der „Rechtsbruch“ nachgewiesen wird.!

6.    Stellt eine Liste der Zeugen zusammen, die ihr vor Gericht vernehmen wollt! Notiert euch auch entsprechende Fragen!

 

 

MA 14

– Anklage: Bischof von Bamberg –

 

1.    Stellt zusammen, was man dem Bischof alles vorwerfen kann. Überlegt auch, wen man jeweils als Zeugen benennen könnte.

Vorwurf:

Wer wirft vor?

Textbeleg:

Zeuge(n)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.    Arbeitet genauer heraus, was man dem Bischof als einem Vertreter der „Reichsfürsten“ vorwerfen kann!

a)  Klärt genauer, was der Bischof jeweils unter „Recht“ versteht!

b)  Wie interpretiert der Bischof „Recht?

c)   Welche Bedeutung hat für den Bischof der Kaiser?

d)  Was bedeutet ihm das Reich?

3.    Beschreibt genauer: Welche Motive bestimmen das Handeln des Bischofs?

a)  Was ist von seiner „Rechtsauffassung“ zu halten?

b)  Was bedeutet eine solche Rechtsauffassung für einen „Rechtsstaat“?

4.    Entwerft eine Anklageschrift, in der

–   der zentrale Vorwurf enthalten ist;

–   die Tat(en) /Verfehlung(en) genauer dargestellt werden,

–   der „Rechtsbruch“ nachgewiesen wird.

5.    Stellt eine Liste der Zeugen zusammen, die ihr vor Gericht vernehmen wollt! Notiert euch auch entsprechende Fragen!

 

 

MA 15

– Anklage: Adelheid –

 

1.    Stellt zusammen, was man Adelheid alles vorwerfen kann! Überlegt auch, wen man jeweils als Zeugen benennen könnte!

Vorwurf:

Wer wirft vor?

Textbeleg:

Zeuge(n)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.    Stellt fest, welche zentralen Motive Adelheids Handeln bestimmen!

3.    Arbeitet genauer heraus, was man Adelheid hinsichtlich ihrer Handlungs­motive vorwerfen kann!

a)  Wie sieht sie ihr Verhältnis zu Weislingen?

b)  Was hat sie eigentlich gegen Götz?

c)   Wie steht sie zum Bischof von Bamberg?

4.    Entwerft eine Anklageschrift, in der

–   der zentrale Vorwurf enthalten ist;

–   die Tat(en) /Verfehlung(en) genauer dargestellt werden;

–   der „Rechtsbruch“ nachgewiesen wird!

5.    Stellt eine Liste der Zeugen zusammen, die ihr vor Gericht vernehmen wollt! Notiert euch auch entsprechende Fragen!

 

 

MA 16

– Verteidigung: Götz von Berlichingen –

 

Wenn ihr Götz angemessen verteidigen wollt, müsst ihr euch gründlich vorbe­reiten. Wir schlagen euch vor, folgendermaßen vorzugehen:

1.    Einer sollte die Rolle des Götz übernehmen. Er muss vor Gericht Rede und Antwort stehen. Dazu sollte er:

a)  sich die Stellen im Drama, wo Götz auftritt, sehr genau ansehen und sich überlegen:

–   Wie sieht Götz selbst seine Aufgabe(n)?

–   Welche Rolle beansprucht er?

–   Wie rechtfertigt er diesen Anspruch?

–   Welche Pflichten sieht er für sich? Was erwartet er von andern?

b)  die Rechtsgrundlagen bedenken, auf die sich Götz beruft bzw. berufen kann;

c)   sich vor Augen halten, was Götz schon alles für Kaiser und Reich geleis­tet hat.

2.    Die übrige Gruppe sollte sich auf die Verteidigung vorbereiten. Dazu muss sie vor allem untersuchen:

a)  Welche positiven Erklärungen gibt es für die „angegriffenen“ Verhal­tensweisen von Götz?

b)  Wie schätzen Freunde und Verwandte Götz ein?

c)   Was hält der Kaiser von Götz?

d)  Welche „positiven“ Zeugen können benannt werden (Textbelege!)?

e)   Welche Experten /Gutachten könnten herangezogen werden?

f)    Welche Fragen an die „gegenerischen“ Zeugen sind zu stellen?

g)  Wo (und vom wem?) wurde Götz Unrecht zugefügt? Wie hat Götz jeweils reagiert?

h)  Stellt die Handlungen zusammen, aus denen man einen Vorwurf ableiten könnte. Versucht, diese Handlungen zu erklären und auch entsprechende Zeugen zu benennen.

3.    Nach diesen Vorklärungen solltet ihr eure Verteidigungsstrategie entwerfen:

a)  Stellt eine Liste der Zeugen zusammen, die ihr aufrufen wollt!

b)  Notiert die Fragen, die ihr den eigenen wie den gegnerischen Zeugen stellen wollt!

c)   Entwerft euer Verteidigungsplädoyer:

–   Haltet die Gliederung und die entscheidenden Stichpunkte fest!
(Natürlich müsst ihr im Verlauf der Verhandlung einiges ergänzen!)

–   Stellt die „ehrbare Gesinnung“ in den Mittelpunkt eurer Ausführun­gen!

–   Erläutert die Handlungsmotive von Götz!

 

MA 17

– Verteidigung: Weislingen –

 

Wenn ihr Weislingen angemessen verteidigen wollt, müsst ihr euch gründlich vorbereiten. Wir schlagen euch vor, folgendermaßen vorzugehen:

1.    Einer sollte die Rolle des Weislingen übernehmen. Er muss vor Gericht Rede und Antwort stehen. Dazu sollte er:

a)  sich die Stellen im Drama, wo Weislingen auftritt, sehr genau ansehen und sich überlegen:

–   Wie siehtWeislingen sein Verhältnis zu Götz?

–   Welche „Geschichte“ hat dieses Verhältnis hinter sich?

–   Was hat jeweils zu den einschneidenden Veränderungen geführt??

–   Was bindet ihn an den Bamberger Hof?

b)  die Rechtsgrundlagen bedenken, auf die sich Weislingen beruft bzw. beru­fen kann;

c)   sich vor Augen halten, was Weislingen schon für Kaiser und Reich geleis­­tet hat.

2.    Die übrige Gruppe sollte sich auf die Verteidigung vorbereiten. Dazu muss sie vor allem untersuchen:

a)  Welche positiven Erklärungen gibt es für die „angegriffenen“ Verhal­tens­weisen von Weislingen?

b)  Wie schätzt man am Bamberger Hof Weislingen ein?

c)   Was hält der Kaiser vonWeislingen?

d)  Welche „positiven“ Zeugen können benannt werden (Textbelege!)?

e)   Welche Experten /Gutachten könnten herangezogen werden?

f)    Welche Fragen an die „gegenerischen“ Zeugen sind zu stellen?

g)  Man wirft Weislingen „Untreue“ vor. Stellt die Handlungen zusammen, aus denen man diesen Vorwurf ableiten könnte! Versucht, diese Hand­lungen zu erklären und auch entsprechende Zeugen zu benennen!

3.    Nach diesen Vorklärungen solltet ihr eure Verteidigungsstrategie entwerfen:

a)  Stellt eine Liste der Zeugen zusammen, die ihr aufrufen wollt!

b)  Notiert die Fragen, die ihr den eigenen wie den gegnerischen Zeugen stellen wollt!

c)   Entwerft euer Verteidigungsplädoyer:

–   Haltet die Gliederung und die entscheidenden Stichpunkte fest!
(Natürlich müsst ihr im Verlauf der Verhandlung einiges ergänzen!)

–   Stellt die emotionalen Bindungen an den Bamberger Hof in den Mit­telpunkt eurer Ausführungen! (Natürlich ist das nur ein Vorschlag!)

–   Erläutert die Handlungsmotive von Weislingen!

–   Benennt die eigentlichen „Verführer“ bzw. „Anstifter“!

 

MA 18

– Verteidigung: Adelheid –

 

Wenn ihr Adelheid angemessen verteidigen wollt, müsst ihr euch gründlich vor­bereiten. Wir schlagen euch vor, folgendermaßen vorzugehen:

1.    Eine(r) sollte die Rolle der Adelheid übernehmen. Er /sie muss vor Gericht Rede und Antwort stehen. Dazu sollte er /sie:

a)  sich die Stellen im Drama, wo Adelheid auftritt, sehr genau ansehen und sich überlegen:

–   Wie sieht sie sich selbst?

–   Welche Rolle spielt sie am Bamberger Hof?

–   Welche Bedeutung hat sie für den Bischof?

–   Welche „Lebensgeschichte“ hat sie „geprägt“?

b)  sich ansehen, was andere Figuren von Adelheid halten;

c)   überlegen, welche Ziele Adelheid in ihrem Leben verfolgt.

2.    Die übrige Gruppe sollte sich auf die Verteidigung vorbereiten. Dazu muss sie vor allem untersuchen:

a)  Welche positiven Erklärungen gibt es für die „angegriffenen“ Verhal­tens­weisen von Adelheid?

b)  Wie schätzen Freunde und der Bamberger Hof sie ein?

c)   Was bestimmt ihr Verhältnis zu Weislingen?

d)  Welche „positiven“ Zeugen können benannt werden (Textbelege!)?

e)   Welche Experten /Gutachten könnten herangezogen werden?

f)    Welche Fragen an die „gegnerischen“ Zeugen sind zu stellen?

g)  Wie geht sie mit den Figuren um, die um sie herum sind?
Welche Vor­würfe könnte man daraus ableiten?

h)  Versucht, diese Handlungen zu erklären und auch entsprechende Zeugen zu benennen!

3.    Nach diesen Vorklärungen solltet ihr eure Verteidigungsstrategie entwerfen:

a)  Stellt eine Liste der Zeugen zusammen, die ihr aufrufen wollt.

b)  Notiert die Fragen, die ihr den eigenen wie den gegnerischen Zeugen stellen wollt.

c)   Entwerft euer Verteidigungsplädoyer:

–   Haltet die Gliederung und die entscheidenden Stichpunkte fest.
(Natürlich müsst ihr im Verlauf der Verhandlung einiges ergänzen!)

–   Überlegt euch, was ihr in den Mittelpunkt eurer Ausführungen stellen wollt („ehrbare Gesinnung“, „Opfer des Bischofs und seiner Intri­gen“, „Liebe als zentrales Motiv“ …).

–   Erläutert die Handlungsmotive von Adelheid und versucht so, Ver­ständnis für ihr Verhalten zu wecken.

MA 19

– Verteidigung: Bischof –

 

Wenn ihr den Bischof angemessen verteidigen wollt, müsst ihr euch gründlich vorbereiten. Wir schlagen euch vor, folgendermaßen vorzugehen:

1.    Eine(r) sollte die Rolle des Bischofs übernehmen. Er /sie muss vor Gericht Rede und Antwort stehen. Dazu sollte er /sie:

a)  sich die Stellen im Drama, wo der Bischof auftritt, sehr genau ansehen und sich überlegen:

–   Wie sieht er sich selbst?

–   Welche Rolle spielt er im Reich bzw. gegenüber dem Kaiser?

–   Welche Bedeutung hat für ihn sein (kirchliches) Amt?

–   Worin sieht er seine Aufgabe?

b)  sich ansehen, was andere Figuren vom Bischof halten;

c)   überlegen, welche Ziele der Bischof verfolgt und wie er seine Rolle selbst sieht.

2.    Die übrige Gruppe sollte sich auf die Verteidigung vorbereiten. Dazu muss sie vor allem untersuchen:

a)  Welche positiven Erklärungen gibt es für die „angegriffenen“ Verhal­tens­weisen des Bischofs? Was spricht für sein Konzept von Frieden und Befriedung?

b)  Wie schätzen die Leute am Hof ihn ein?

c)   Was bestimmt sein Verhältnis zu Weislingen?
Was erwartet er vom Kai­ser und dieser von ihm?

d)  Welche „positiven“ Zeugen können benannt werden (Textbelege!)?

e)   Welche Experten /Gutachten könnten herangezogen werden?
Wie sieht die „Rechtslage“ nach Meinung des Olearius aus?

f)    Welche Fragen an die „gegenerischen“ Zeugen sind zu stellen?

3.    Nach diesen Vorklärungen solltet ihr eure Verteidigungsstrategie entwerfen:

a)  Stellt eine Liste der Zeugen zusammen, die ihr aufrufen wollt!

b)  Notiert die Fragen, die ihr den eigenen wie den gegnerischen Zeugen stellen wollt!

c)   Entwerft euer Verteidigungsplädoyer:

–   Haltet die Gliederung und die entscheidenden Stichpunkte fest! (Natürlich müsst ihr im Verlauf der Verhandlung einiges ergänzen!)

–   Überlegt euch, was ihr in den Mittelpunkt eurer Ausführungen stellen wollt („ehrbare Gesinnung“, „Opfer des habgierigen Götz“, „Frie­den­sliebe /Sicherung des Reichs als zentrales Motiv …)!

–   Erläutert die Handlungsmotive des Bischofs und versucht so, Ver­ständnis für sein Verhalten zu wecken!


 

[1] Möser 1943, S. 263 f.

[2] Möser 1943, S. 264

[3] Möser 1943, S. 265  268